Kategorie: Anfrage

  • IA-048/2026 Theaterkonzept Besucherzahlen

    Zunächst mauerte die Stadtverwaltung, als unser Stadtrat Nico Köhler mit den Ratsanfragen 075/2026 und 076/2026 die Besucherzahlen der Theater allgemein und des Schauspielhauses im Besonderen erfragte. Am 17.04. wurden die Fragen als Informationsanfrage erneut an den Oberbürgermeister gerichtet.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Da die Theater mit 36 Mio€ jährlich unterstützt werden müssen, hielt es die AfD-Stadtratsfraktion für geboten, nach dem Theaterkonzept und den Besucherzahlen allgemein zu fragen. Ein normaler Vorgang – denn diese Informationen wurden bis 2021 jedes Jahr erfragt. Die Antwort stellt eine Art Rechenschaftsbericht für das viele Geld dar, mit dem die Theater jedes Jahr bezuschusst werden.

    EINORDNUNG

    Diese Zahlen sind aufschlussreich und hätten die Debatte vor Wochen schon versachlicht. Auch wenn uns bedauerlicherweise die Zahlen aus 2021 und 2022 unterschlagen werden, so müssen wir der Stadtverwaltung doch zustimmen: Aus diesem Zeitraum sind die Zahlen wegen der vielen coronabedingten Schließzeiten nicht repräsentativ.

    Dass die Einnahmen aus den Ticketverkäufen nur einen Bruchteil der Kosten gegenfinanzieren können, (11%) ist allgemein bekannt. Die Antwort auf die IA-049/2026 fokussierte sich auf das Schauspielhaus. Diese IA-048/2026 nimmt die ganze Sparte „Theater“ in den Blick.

    Hier wird genau die Transparenz hergestellt, die wir erwartet und erbeten haben: Etwa 36 Mio.€ städtische Zuschüsse für einen Kulturbetrieb mit mehr als 200.000 Gästen pro Jahr. Ob das angemessen ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber dass der Investitionsstau bei der technischen Ausstattung aller Theaterimmobilien auf 15Mio.€ beziffert wird, ist schon ein starkes Stück!

  • IA-049/2026 Auslastung Schauspielhaus

    IA-049/2026 Auslastung Schauspielhaus

    Zunächst mauerte die Stadtverwaltung, als unser Stadtrat Nico Köhler mit den Ratsanfragen 075/2026 und 076/2026 die Auslastungen der Theater allgemein und des Schauspielhauses im Besonderen erfragte. Am 17.04. wurden die Fragen als Informationsanfrage erneut an den Oberbürgermeister gerichtet.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    In der aufgeheizten und sehr dynamischen Debatte um die Zukunft des Schauspielhauses und dessen Standort halten wir es für geboten, konkret nach der Auslastung des Schauspielhauses seit dem Umzug in den Spinnbau zu fragen. Wir wollen damit klären, welche Bedeutung dem Schauspielhaus in der Kulturlandschaft unserer Stadt zukommt, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, wieviel Geld der Stadt ein neuer Standort oder eine Sanierung politisch vertretbar wert sein kann.

    Am 15.05.2026 antwortete der Bürgermeisterin Ruscheinsky wie folgt:

    EINORDNUNG

    Diese Zahlen sind aufschlussreich und hätten die Debatte vor Wochen schon versachlicht. Auch wenn uns bedauerlicherweise die Zahlen aus 2021 und 2022 unterschlagen werden, so müssen wir der Stadtverwaltung doch zustimmen: Aus diesem Zeitraum sind die Zahlen nicht repräsentativ.

    Dass die Einnahmen aus den Ticketverkäufen nur einen Bruchteil der Kosten gegenfinanzieren können, (11%) ist allgemein bekannt. Seit der Jahrtausendwende hat man nie mehr als 15% gegenfinanzieren können und das ist auch in Ordnung. Solche Kultureinrichtungen tragen sich überall nur mit erheblicher finanzieller Bezuschussung von Land und Kommune.

    Verwirrend ist hingegen ein Zeitungsartikel der Freien Presse vom 19.05., der für alle Bühnen (incl. Opernhaus) 209.000 Besucher in 2025 zählt und dies mit den Besuchern des Stadions an der Gellertstraße vergleicht. Laut Antwort auf unsere Informationsanfrage entfallen auf das Schauspielhaus 488 Veranstaltungen mit insgesammt 65.600 Besuchern in 2025. Der CFC lockte in 19 Spielen 122.300 Gäste ins Stadion. Wie will man das ernsthaft miteinander vergleichen? Täte man das, müsste man die Umbaukosten des Stadions (30 Mio.€) ins Besucherzahl-Verhältnis setzen, und dann wären schon 15 Mio.€ für das Schauspielhaus zuviel.

    Hinweislink: https://www.freiepresse.de/chemnitz/besucher-auslastung-zuschuesse-die-wichtigsten-zahlen-zur-theater-debatte-in-chemnitz-artikel14250208

    Uns ging es aber nicht nur um absolute Besucherzahlen sondern um die Auslastung, die im Spinnbau an den 90% kratzt. Und das ist bemerkenswert: unterstreicht es doch zum einen die Qualität, die das Ensemble trotz der Not- und Übergangslösungen auf die Bühne bringt und zum anderen wird das nach wie vor hohe Interesse des Publikums deutlich. Ausverkaufte Veranstaltungen sind keine Ausnahme, sondern die Regel und das spricht in jeder Hinsicht FÜR das Chemnitzer Schauspielhaus. Obwohl sich seit dem Umzug in den Spinnbau die Rahmenbedingungen für Ensemble und Publikum deutlich verschlechtert haben, ist das Interesse hoch. Es ist offensichtlich, dass wir hier von einem unverzichtbaren Teil des Kulturangebots sprechen, der wegen knapper Kassen keinesfalls hinten runter fallen darf.

    Wie viel uns das Schauspielhaus konkret kosten und wo es seinen Standort haben sollte, können Sie in unserer Bürgerbefragung mitteilen. Vielen Dank.

  • IA-047/2026 Versorgungssicherheit

    Nachdem die Ratsanfrage 028/2026 unseres Stadtrats Nico Köhler mit Verweis auf die sächsische Gemeindeordnung unbeantwortet geblieben war, trugen wir dieses Anliegen in Form einer Informationsanfrage erneut an den Oberbürgermeister heran.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion ist es mit Blick auf die zunehmende Zahl linksextremer Anschläge auf die Versorgungsinfrastruktur geboten, kritische Punkte der Versorgungssicherheit, wie das Umspannwerk an der Helbersdorfer Straße, in den Blick zu nehmen. Wie groß ist die Bedeutung dieses Umspannwerks, was wäre, wenn dieses ausfiele und ist man für einen solchen Fall vorbereitet? Die Fragen wurden am 17.04. gestellt und am 13.05. 2026 beantwortet.

    Frage:
    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
    der Anschlag der linksextremistischen Vulkangruppe in Berlin ging bundesweit durch die Medien. Und der Anschlag auf die Ampelanlage Augustusburger Straße/Martinstraße am 10.12.2025, der Kosten in Höhe von 85.000 € verursachte, zeigt, dass auch unsere Chemnitzer Infrastruktur nicht sicher ist. Zweifelsohne ist das Umspannwerk an der Helbersdorfer Straße/Südring von zentraler Bedeutung für die Energieversorgung des Chemnitzer Südens. Zu diesem Umspannwerk bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

    1.Wie viele Haushalte werden von dort mit Strom versorgt?

    Die Beantwortung kann nicht durch die Stadt Chemnitz erfolgen. Informationen erhalten Sie durch inetz GmbH.

    2.Welche Stadtteile wären betroffen, wenn dieses Umspannwerk „ausfällt“?

    Die Beantwortung kann nicht durch die Stadt Chemnitz erfolgen. Informationen erhalten Sie durch inetz GmbH.

    3.Wie lange würde es dauern, dieses Umspannwerk im Fall der Fälle zu überbrücken?

    Die Beantwortung kann nicht durch die Stadt Chemnitz erfolgen. Informationen erhalten Sie durch inetz GmbH.

    4.Greifen Notfallpläne, wenn die Stadt Chemnitz sich mit einem länger anhaltenden, flächendeckenden Stromausfall konfrontiert sieht?

    Die Stadt Chemnitz verfügt über einen Besonderen Alarm- und Einsatzplan Stomausfall.

    EINORDNUNG

    Ist denn die Versorgungssicherheit durch kritische Infrastruktur wie dem Helbersdorfer Umspannwerk so brisant, dass dies eine solche Nicht-Antwort durch Herrn Bürgermeister Kunze rechtfertigt? Dessen Antwort geht über ein: „Gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen, es ist alles gut!“ nicht hinaus. Dabei wird zur Beantwortung von Anfragen oft auf interne Informationen des jeweiligen Unternehmens zurückgegriffen, wie folgende Beispiele beweisen:

    (RA-093/2021 Flemmingkrankenhaus; RA-214/2025 CVAG; RA095/2025 ASR; RA194/2024 EinS-Energie)

    Es ist doch ungewöhnlich, dass man auf die INetz GmbH verweist, und die Fragen unbeantwortet lässt. Wir werden hier weiter im Unklaren gelassen und ob das so in Ordnung ist, werden wir prüfen.

  • IA-045/2026 Schulverweise bei Verhaltensauffälligkeiten

    Nachdem die Ratsanfrage 036/2026 unseres Stadtrats Nico Köhler mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit unbeantwortet geblieben war, trugen wir dieses Anliegen in Form einer Informationsanfrage erneut an den Oberbürgermeister heran.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion ist es angesichts der Menge an zu integrierenden Schülern unmöglich, die Güte des flächendeckenden Schulunterrichts zu gewährleisten, da aufgrund fehlender Deutschkenntnisse den Anweisungen der Lehrkräfte nicht gefolgt werden kann und dies dem ganzen Schulbetrieb schadet. Ziel der Anfrage ist es, das Ausmaß der Probleme nachzuvollziehen, welche die Inklusion mit sich bringt und Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob und wie sehr das Schulsystem bei dieser Aufgabe überfordert ist.

    Am 13.05.2026 antwortete der Bürgermeister Burghart wie folgt:

    zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen im Auftrag des Oberbürgermeisters, nach Einbeziehung des Landesamtes für Schule und Bildung, Standort Chemnitz (LaSuB, STOC), zusammenfassend für alle Fragen, Nachfolgendes mit.
    1.Wie hat sich die Anzahl von Schulverweisen und damit einhergehenden Schulwechseln in den vergangenen 5 Jahren in Chemnitz entwickelt? (Bitte Aufgliederung auch in Altersklassen [Klassenstufen] und Schulformen.)
    2.Welche Schulen waren hier vorwiegend betroffen? (Vergabe Schulverweis)
    3.Welche Schulen haben wie viele Schüler aufgrund eines Verweises aufgenommen?
    4.Gibt es offensichtliche (messbare) soziale Hinweise ob die Herkunft, der soziale Status oder andere Marker hier überproportional vertreten sind?


    Die Zuständigkeiten der Stadt Chemnitz als Schulträger liegen gemäß § 21 i.V. mit § 23 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) in den äußeren Schulangelegenheiten, das heißt in der Errichtung von Schulgebäuden und Schulräumen sowie deren entsprechender Ausstattung mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln. Darüber hinaus stellt der Schulträger die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung und unterhält Genanntes in einem ordnungsmäßen Zustand.
    Im Gegensatz hierzu ist das LaSuB für die inneren Schulangelegenheiten zuständig.


    Soweit mit „Schulverweisen“ Ordnungsmaßnahmen nach § 39 SächsSchulG, insbesondere die Überweisung in eine andere Schule gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 SächsSchulG, gemeint sind, werden diese Daten durch das LaSuB statistisch nicht erfasst.
    Hinzu kommt, dass die zugrunde liegenden Ordnungsmaßnahmen schulische Verwaltungsakte darstellen und insoweit datenschutzrechtlich besonders sensibel zu behandeln sind. Dem Landesamt liegen hierzu daher auch keine auswertbaren Datensätze vor, aus denen sich die angefragten Entwicklungen, Aufgliederungen nach Klassenstufen, Schularten oder einzelnen Schulen ableiten ließen. Auch zu möglichen sozialen Merkmalen, Herkunft, sozialem Status oder anderen Markern können keine Aussagen getroffen werden, da entsprechende Daten weder erhoben, noch im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen statistisch ausgewertet werden.


    Eine Beantwortung der vier Einzelfragen ist schlussendlich nicht möglich.

    EINORDNUNG

    Der Status der Informationsanfrage ist höher zu werten als eine Ratsanfrage, weshalb es schwieriger ist, die Antwort abzublocken. Abermals wird darauf verwiesen, dass die Stadt Chemnitz nicht zuständig ist, und und dass sie ihre sonstigen Aufgaben als Schulträger ordnungsgemäß erfülle. Nach Rücksprache mit dem Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) gäbe es keine Datensätze, die man zur Antwort unserer Fragen heranziehen und auswerten könne.

    Dies ist nicht hinnehmbar, da die Massenmigration erhebliche Belastungen für unser Bildungswesen mit sich bringt und man offensichtlich die Augen davor verschließt, wie groß das Problem tatsächlich ist. Auch wenn wir die Beobachtungen nicht mit Zahlen untermauern können, so bleiben die tatsachen doch Tatsachen:

    Die Inklusion von Schülern aus nicht-deutschen Sprachräumen ist im erforderlichen Maße nicht leistbar. Wir sehen, wie Schüler, Lehrer und der Bildungsgrad unserer Schulen unter der Massenmigration leidet. Wir sehen, dass vermehrt kein zielführender Unterricht mehr möglich ist, weil Sprachkenntnis und Respekt vor der Lehrkraft erodieren. Wir sehen, dass die „Schule“ als sicherer Ort für Bildung und soziales Wachstum in Verruf gerät. Es darf nicht so weit kommen wie in manchen Teilen Westdeutschlands, wo einheimische Kinder bereits zur Minderheit geworden sind und sich den Zugewanderten anpassen müssen, um den Schultag irgendwie zu überstehen!

  • IA-044/2026 Straftäter wegen zu langer Ermittlungen entlassen

    Am 17.04.2026 richteten wir eine Informationsanfrage an den Oberbürgermeister, da unsere Ratsanfrage 027/2026 zuvor mit Verweis auf die Sächsische Gemeindeordnung abgelehnt worden war.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Anlass war ein Zeitungsartikel der Freien Presse vom 03.02.206, aus dem hervorging, dass die Zahl der offenen Verfahren gegen Straftäter in Sachsen immer größer wird und sich von 17.500 in 2021 auf 47.500 im Jahr 2025 erhöht hat. Wir wollten wissen, wie sich diese Situation für Chemnitz darstellt.

    Am 12.05.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:

    1.Wie lange dauerte im Durchschnitt in 2025 ein Strafverfahren an unserem Amtsgericht inChemnitz?
    2.Wie hat sich die Zahl der offenen Verfahren seit 2021 bei uns entwickelt?
    3.Ist es in Chemnitz auch vorgekommen, dass Haftbefehle wegen zu langer Ermittlungsverfahren aufgehoben werden mussten und wenn ja, wie oft?
    4.Wie hoch ist die Zahl der nicht vollstreckten aber zu vollstreckenden Abschiebungen und besteht die Gefahr, dass eine zu lang aufgeschobene Abschiebung eine langfristigeDuldung auszuweisender Asylbewerber nach sich sieht?
    5.Wirkt die Stadt Chemnitz darauf hin, Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und wenn ja wie?

    In Bezug auf die Fragen 1, 2, 3 und 5 entspricht die vorliegende Informationsanfrage nicht den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SächsGemO i. V. m. § 5 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
    Informationsanfragen nach § 28 Abs. 5 SächsGemO sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Dies umfasst nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 SächsGemO sämtliche Aufgaben im Sinne von § 2 SächsGemO.
    Ihre Fragen unter der Kurzbezeichnung „Straftäter wegen zu langer Ermittlungen entlassen “ beinhalten keine Informationen, die diesem Aufgabenkreis zuzuordnen sind.
    Frage 4 kann nicht beantwortet werden. Die Fragestellung ist unschlüssig, teils inkosistent und vermischt v.a. verschiedenste Rechtsinstitute des Asyl- und Aufenthaltsrecht derart, dass eine Beantwortung unmöglich ist.
    Ausweisung und Abschiebung sind zwei verschiedene Instrumente des Ausländerrechts, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

    Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse ander Ausreise überwiegt.
    Unabhängig davon ist jeder Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eineAusreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Entsprechend der ausländerrechtlichen Bestimmungen ist bei jeder Abschiebung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen. Solange diese etwaigen Gründe dann vorliegen, ist der Vollzug der Abschiebung untersagt.
    Die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist im Freistaat Sachsen unterteilt. Gemäß § 1 der Sächsischen Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben, für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung ausreisepflichtiger Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren wegen Antragsrücknahme, Verzicht oder Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen.
    Soweit die Fragesteller auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen abzielen sollten, wäre die Frage bereits unzulässig, da sie sich dann (wie bei den Fragen 1, 2, 3 und 5) auf keine Angelegenheit der Stadt Chemnitz bezieht.

  • RA-089/2026 – Straßenbaulast Leipziger Straße

    Nach einem Bürgergespräch stellte unser Stadtrat Nico Köhler am 07.04. eine Ratsanfrage zur Straßenbaulast der Leipziger Straße.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus dem Bürgergespräch nahmen wir die Frage mit, ob sich die Straßenbaulast der Leipziger Straße in Röhrsdorf in den letzten Jahren verändert hat und wer für die Verbreiterung einer Zufahrt zustänig war.

    Am 29.04.2026 antwortete der Bürgermeister Thomas Kütter wie folgt:

    Hat sich die Straßenbaulast auf der Leipziger Straße von der Nordstraße stadtauswärts bis zum Kreisverkehr Richtung Hartmannsdorf in den letzten 4 Jahren verändert und wenn ja, wer hat die Straßenbaulast wann und an wen übertragen?

    Nein. Die Baulast der Stadt Chemnitz endet für die Leipziger Straße seit jeher an der Grenze der Ortsdurchfahrt Röhrsdorf, welche sich auf Höhe der Einmündung Heinrich-Heine-Straße befindet. Ab dieser Grenze befindet sich die Leipziger Straße in Richtung Hartmannsdorf in Baulast des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Der Freistaat Sachsen hat die Unterhaltung der Straße an den Landkreis Mittelsachsen übertragen.

  • RA-084/2026 Kommunaler Wärmeplan

    Am 30.03. stellte unser Stadtrat Nico Köhler eine Ratsanfrage zum kommunalen Wärmeplan. Am 26.03. war aus der Freien Presse zu erfahren, dass erst 3,1% der sächsischen Kommunen einen Wärmeplan verabschiedet und 74% mit den Planungen noch nicht einmal angefangen haben.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion ist es angesichts der Änderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) durch die Bundesregierung geboten, die geplante Annahme des Kommunalen Wärmeplans für Chemnitz durch den Stadtrat zu hinterfragen.

    Am 28.04.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:

    1.Um der für Chemnitz geltenden Frist zu genügen, muss in der Stadtratssitzung am 27.05. darüber entschieden werden, da der Stadtrat erst einen Tag nach Ablauf der Frist, nämlich am 01.07, wieder tagt. Steht die Entscheidung zur Annahme des kommunalen Wärmeplans der Stadt Chemnitz bereits am 27.05. auf der Tagesordnung?

    Ja

    2.Warum wurde dieses komplexe Thema in so großer Eile behandelt, obwohl uns ganz klar keine Konsequenzen drohen, wenn wir die Frist reißen oder gar keinen Kommunalen Wärmeplan beschließen?

    Am Kommunalen Wärmeplan (KWP) wird seit Frühjahr 2024 kontinuierlich gearbeitet. Bereits 2023 wurden dazu Fördermittel eingeworben. Mittlerweile ist ein KWP entstanden, welcher Orientierung für die Wärmewende bietet, insbesondere wo Fernwärmenetze zur Verfügung stehen und wo nicht. Der KWP soll sofort beginnend schrittweise umgesetzt und aktualisiert werden, um zur Einhaltung der beschlossenen und der gesetzlichen Klimaschutzziele beizutragen.
    Auch wenn das Wärmeplanungsgesetz keine Sanktionen vorsieht, ist von der Rückforderung von mehr als 230.000 € Fördermitteln auszugehen.

    3.Inwieweit spiegeln sich die aktuellen Preisexplosionen im vorliegenden Entwurf wieder und ist vorgesehen, den Plan dahingehend noch vor der Abstimmung zu überarbeiten?

    Die aktuellen Preisentwicklung sind nicht unmittelbar Gegenstand des KWP, sondern individuell imRahmen konkret geplanter Vorhaben zur Wahl bzw. zur Erneuerung des Heizungssystems als zu erwartende Betriebskosten zu bewerten.

    4.Gibt es Überlegungen, die Abstimmung zu vertagen oder den Entwurf ganz zu verwerfen?

    Nein.

    5.Falls nicht, worin liegt der Mehrwert für die Chemnitzer, über einen Wärmeplan abzustimmen, der mit veralteten Modellen arbeitet?

    Der KWP wurde nicht mit veralteten Methoden erarbeitet. Er resultiert aus der Bestands- und Potenzialanalyse der Strukturen, Akteure und Ressourcen in der Stadt Chemnitz und den Zielen der Stadtentwicklung sowie des Klimaschutzes. Zudem wird eine sozio-ökonomischen Begleituntersuchung im Hinblick auf die Auswirkungen der Wärmewende auf die Bevölkerung erstellt und eingearbeitet. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

    EINORDNUNG

    Wer glaubt, das Gebäude-Energie-Gesetz, auch bekannt als „Habecks Heizungsgesetz“ sei vom Tisch, der irrt sich! Die Chemnitzer Stadtverwaltung arbeitet gerade mit Hochdruck daran, die ursprüngliche Fassung, auf der der kommunale Wärmeplan erstellt wurde, in verbindliche Vorgaben zu gießen.

    Zur Erinnerung: Ende Februar war die umstrittene 65% Regel weggefallen, welche vorgegeben hätte, dass neue Heizungen ab 2028 nur noch mit 65% erneuerbaren Energien betrieben werden dürfen. Ferner wird der Neueinbau von Öl-und Gasheizungen nicht länger, wie zunächst vorgesehen, nahezu verunmöglicht.

    Es war zu keinem Zeitpunkt notwendig, für die sogenannte „Wärmewende“ die Stilllegung des Chemnitzer Gasnetzes und den Ausbau der Fernwärme zu forcieren. (die, nebenbei bemerkt, ausschließlich durch das Verbrennen von Gas ihre Wärme erzeugt) Dass wir uns angesichts der hohen Energiepreise keine „Wärmewende“ leisten können und vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Energieversorgung als Ganzes gesichert und bezahlbar bleibt, steht dem kommunalen Wärmeplan diametral entgegen. Das aber scheint die Stadtverwaltung nicht zu interessieren. Wir werden dafür kämpfen, dass dieser Plan auf der Stadtratssitzung am 27.05. keine Mehrheit findet!

  • IA-040/2026 Sonnenberg Wohnungsbelegung

    Am 01.04. stellte unsere Fraktion eine Informationsantrage zu den Bewohnern der Zietenstraße 8 und Sonnenstraße 81.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Beide Adressen waren zuletzt wiederholt Schauplatz für Polizeieinsätze, unter anderem um den Aufenthaltsorten der dort gemeldeten Personen zu ermitteln. Aus Sicht der AfD-Stadtratsfraktion sind viel mehr Personen an besagten Adressen gemeldet als es Wohnraum gibt.

    Am 28.04.2026 antwortete der Bürgermeister Kunze wie folgt:

    1.Wie viele Bewohner sind in den Wohnhäusern Zietenstraße 8 und Sonnenstraße 81 behördlich gemeldet? Es wird um separate Angabe der Zahlen zu den beiden Mehrfamilienhäusern gebeten.

    In der Zietenstraße 8 sind derzeit 52 Personen gemeldet.
    In der Sonnenstraße 81 sind derzeit 63 Personen gemeldet.

    2.Hat es in den vergangenen zwei Jahren in den beiden Objekten Auffälligkeiten, etwa Einsätze der Polizeibehörde oder andere Maßnahmen, die von der Stadtverwaltung ergriffen wurden, gegeben? Wenn ja, wird um entsprechende Auflistung gebeten.

    Seitens des Ordnungsamtes erfolgten im angefragten Zeitraum folgende Maßnahmen:
    Sonnenstraße 81

    • Aufenthaltsermittlung nach Bundesmeldegesetz (mehrfach)
    • Verstoß Mitteilung Verhinderung nach Schulbesuchsordnung i. V. m. Sächs. Schulgesetz(einmalig?)
    • Zietenstraße 8:
    • Aufenthaltsermittlung nach Bundesmeldegesetz (mehrfach)

    3.Wie viele Bewohner beziehen Sozialleistungen und welche Leistungen werden konkret bezogen?

    Eine Beantwortung der Frage, wie viele Bewohner der benannten Objekte Sozialleistungen beziehen und um welche konkreten Leistungen es sich dabei handelt, kann nicht erfolgen.
    Auch bei einer ausschließlich zahlenmäßigen und vermeintlich anonymisierten Darstellung wäre aufgrund der konkreten Bezugnahme auf einzelne Anschriften eine mittelbare Identifizierbarkeit betroffener Personen nicht auszuschließen. Insbesondere durch mögliche Abgleiche mit öffentlich zugänglichen Informationen (z. B. Klingelschilder) besteht die Gefahr, dass Rückschlüsse auf einzelne Leistungsbeziehende gezogen werden können.
    Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Sozialdaten, die dem besonderen Schutz des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 SGB I unterliegen. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der Zweck der angefragten Datennutzung nicht hinreichend konkretisiert, sodass eine rechtmäßige Datenübermittlung nicht geprüft und begründet werden kann.
    Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen – insbesondere zur Vermeidung von Stigmatisierung sowie möglicher sozialer und wirtschaftlicher Nachteile – kann die begehrte Auskunft in der beantragten Form nicht erteilt werden.

    EINORDNUNG

    Nachdem die Zahl der Bewohner öffentlich wurde, schalteten sich die zuständigen Ermittlungsbehörden ein. Die jüngsten Entwicklungen in dieser Sache begrüßen wir.

  • RA-081-2026 Bezahlkarte für Asylbewerber – Ausnahmen

    Nach erhaltener Antwort auf die Ratsanfrage RA-035/2026 hakte unser Stadtrat Nico Köhler am 26.03. in einer weiteren Ratsanfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz nach.

    Ziel und Inhalt der Anfrage

    Man hatte jede Menge Ausnahmen aufgelistet, um zu begründen, warum so wenige Bezahlkarten an Asylbewerber ausgegeben werden. Nach welcher Rechtsgrundlage hier vorgegangen wird und wie häufig man von den jewiligen Ausnahmen Gebraucht macht, waren Ziel und Inhalt der erneuten Anfrage.

    Am 26.03. antwortete der Oberbürgermeister (kursiv) wie folgt:

    Sie haben in ihrer Antwort auf meine Ratsanfrage RA-035/2026 unter Punkt 4b aufgeführt, welche Personengruppen bis auf Weiteres zwar leistungsberechtigt sind, aber von der Ausgabe der Bezahlkarte ausgenommen werden. … (Zitat aus der RA-035/2026 ausgelassen) … Ich bitte darum, mir folgende Fragen zu beantworten:

    1.Auf welcher Rechtsgrundlage werden o.g. Personengruppen von der Ausgabe der Bezahlkarte ausgenommen?

    Das AsylbLG wurde durch Art. 15 des „Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ vom 8. Mai 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 152) geändert und die Bezahlkarte gleichrangig neben den bereits bestehenden Regelungen zu Geld-, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen als mögliches Mittel der Leistungsgewährung eingeführt. Ein Vorrang der Leistungsform „Bezahlkarte“ gegenüberden anderen aufgeführten Leistungsformen, wie zum Beispiel der Geldleistung, wurde nicht aufgenommen.

    Diese mangelnde Festlegung einer vorrangigen Leistungsform im AsylbLG erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde, mithin eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zur Festlegung der Form der Erbringung von Asylbewerberleistungen (Ziff. 4 Schreiben SMI). Das Ermessen wurde, wie in der Fragestellung aufgeführt, ausgeübt.

    2. Wie viele leistungsberechtigte Personen (aufgeschlüsselt nach den o. g. Personengruppen) erhalten die Bezahlkarte nicht?

    Leistungsberechtigte, die …
    – den monatlichen Leistungsanspruch per Überweisung erhalten 699

    ergänzende Leistungen erhalten oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen – 155

    – aufgrund von Beeinträchtigungen die Bezahlkarte nicht nutzen können – 0

    – über kein notwendiges Legitimationsdokument verfügen – 7
    sich in einer JVA aufhalten – 0

    – über einen gerichtlich bestellten Betreuer mit Vermögensfür-sorge verfügen – 3

    – in Pflegeheimen leben – 1

    – nach Legitimationsprüfung keine Bezahlkarte erhalten dürfen – 0
    – die Kartennutzungsvereinbarung nicht unterschreiben – 1
    – die minderjährig sind – 496

    EINORDNUNG

    Es spricht Bände, wenn Ausnahmen angeführt werden, unter die kein einziger Asylbewerber fällt. Von nennenswerter Relevanz bei den Ausnahmen von Bezahlkarten sind Minderjährige, Ayslbewerber, die ihre Leistungsansprüche überwiesen bekommen und solche, die ergänzende Leistungen erhalten oder über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Ferner zieht man sich darauf zurück, dass die Bezahlkarte eines von merheren Leistungsformen sei, für die kein Vorrang gelte.

    Die Vergabe der Bezahlkarte bringt also keine personelle oder gar finanzielle Entlastung, sondern ist in jedem Fall eine knifflig abzuwägende Einzelfallentscheidung. Das System wird also nicht vereinfacht oder vereinheitlicht, sondern im Gegenteil: es wird noch komplizierter, es dauert noch länger, es bindet noch mehr Verwaltung und es wird noch teurer.

  • Einsturzgefahr im Gerätehaus der FFW Siegmar

    Einsturzgefahr im Gerätehaus der FFW Siegmar

    Die AfD-Stadtratsfraktion Chemnitz schlägt Alarm: Das Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr in Siegmar ist einsturzgefährdet – doch zieht sich die Instandsetzung hin.

    „Wir reden hier von einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem Jahr 1913, das aktuell mit provisorischen Stützen vor dem Einsturz bewahrt wird. Wie dringend muss der Handlungsbedarf denn noch werden?“ fragt Fraktionsvorsitzender Nico Köhler empört.

    Parteiübergreifend hatten Mitglieder des Stadtrats auf der Jahreshauptversammlung Anfang Januar schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen. Die Realität zeichnet ein anderes Bild, wie die Antwort auf eine Ratsanfrage Köhlers offenbart: Die Erstellung mehrerer Gutachten ließen bereits über 3 Monate vergehen, aber konkrete Maßnahmen lassen weiter auf sich warten. Dabei ist weder ein Sanierungskonzept erstellt, noch die Höhe der Kosten geklärt, geschweige denn eine Firma mit der Instandsetzung beauftragt.

    Köhler zeigt sich fassungslos: „Dieses endlose Verwaltungsverfahren grenzt in einer solchen Situation an Fahrlässigkeit! Hat denn keiner den Mut, vom rechtssicheren Prozedere einmal abzuweichen und umzusetzen, was keinen Aufschub duldet? Der gebrochene Balken muss getauscht werden und zwar gestern! Was hält man sich monatelang mit Gutachten, Prüfberichten und Sanierungskonzepten auf?“

    Wegen der unzureichenden Nutzungsmöglichkeiten wird seit Jahren ein Neubau an anderer Stelle gefordert. Auch der Chemnitzer Brandschutzbedarfsplan sieht einen zeitgemäßen Neubau für die Feuerwehr in Siegmar vor. Die aktuelle Situation könnte dazu beitragen, dass die Suche nach einem neuen Standort wieder Fahrt aufnimmt.

    „Dass die Feuerwehr in Siegmar überhaupt noch voll einsatzfähig ist, verdanken wir allein dem selbstlosen Engagement der Kameraden.“, betont Köhler. „Diese Männer und Frauen riskieren täglich ihre Gesundheit für unsere Sicherheit – und werden gleichzeitig mit unzumutbaren Zuständen im eigenen Gerätehaus allein gelassen.“

    Die AfD-Stadtratsfraktion fordert daher, dass der Austausch des defekten Balkens unverzüglich und abseits der vorgegebenen Verfahrensabläufe erfolgt.

    „Sonst nehmen wir sehenden Auges eine Katastrophe für unsere freiwilligen Helfer in Kauf!“, warnt Köhler abschließend. „Herr Schulze: Handeln Sie jetzt – bevor hier das Undenkbare geschieht!“

    zur Antwort der Ratsanfrage: https://afdfraktionchemnitz.de/anfrage/ra-033-2026-einsturzgefahr-geraetehaus-ffw-siegmar/